Verzicht auf Pflichtteilsansprüche durch behinderten Sozialhilfeempfänger:

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 09.11.2021 (10 U 19/21) entschieden, dass ein Vertrag, mit dem ein behinderter Sozialhilfebezieher nach dem Tod des Vaters gegenüber seiner Mutter auf Pflichtteilsansprüche verzichtet, nicht sittenwidrig ist. Der Bundesgerichtshof hatte dieses bereits zur Wirksamkeit eines zuvor erklärten Pflichtteilsverzichts entschieden. Hintergrund in derartigen Fällen ist in der Regel, dass vermieden werden soll, dass das behinderte Kind über die Pflichtteilsansprüche Vermögen aus dem Nachlass der verstorbenen Eltern erlangt. Dieses Vermögen würde nämlich dazu führen, dass das behinderte Kind nicht mehr bedürftig im Sinne des Gesetzes ist und somit keine Leistungen des Sozialhilfeträgers mehr erhält. Häufig soll mit dieser Konstruktion erreicht werden, dass dem behinderten Kind neben den Leistungen des Sozialhilfeträgers zusätzlich freiwillige Leistungen aus dem Nachlass der Eltern zukommen, so dass das behinderte Kind letztendlich über höhere Geldmittel und somit bessere Leistungen zur Versorgung verfügt, als es bei Geltendmachung des Pflichtteils der Fall wäre.

Begründet wird diese Rechtsprechung mit dem Prinzip des Familienlastenausgleichs. Denn die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten fielen im Falle behinderter Kinder besonders groß aus und die Eltern leisten regelmäßig in den ersten Jahrzehnten des Lebens des behinderten Kindes einen so großen Beitrag, dass es gerechtfertigt sei, die Kosten im weiteren Verlauf des Lebens zu einem gewissen Teil von der Allgemeinheit tragen zu lassen.

Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung erfolgreich:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2022 (1 BvR 123/21) noch einmal deutlich gemacht, dass vor Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der Antragsgegner zuvor – ggf. mit kurzer Frist – anzuhören ist, da er ansonsten in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 2 GG verletzt ist.
Auch in unserer täglichen Praxis kommt es nicht zu selten vor, das Gericht auf Antrag des Antragstellers eine einstweilige Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen, sofern der Antragsteller den von ihm behaupteten Sachverhalt durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft macht. Nach den klarstellenden Worten des Bundesverfassungsgerichts stellt dieses einen klaren Grundrechtsverstoß dar. Von einer Anhörung des Antragsgegners kann nur dann abgesehen werden, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung unverzüglich notwendig ist, um schwere Nachteile vom Antragsteller abzuhalten und auch eine kurze Frist zur Anhörung des Antragsgegners von 1-2 Tagen dieses nicht zulässt.

Nachweis des Zugangs einer E-Mail

Das Landesarbeitsgericht Köln ist mit Urteil vom 18.03.2021 (6 Ca 5660/20) zu dem Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich der Absender einer E-Mail gemäß § 130 BGB den Zugang einer E-Mail darzulegen und zu beweisen hat. Die Absendung der E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie bei auch bei einfacher Briefpost sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht beim Empfänger ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit auch das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.
Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. Insofern widerspricht das LAG Köln einer teilweise vertretenen Auffassung, dass dem Absender „ein Beweis des ersten Anscheins“ für den Eingang einer E-Mail zur Seite stehe, soweit keine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Der Vortrag und Nachweis des Versenders also, dass gemäß seinem E-Mail-Programm die E-Mail versendet worden ist und eben keine Rücksendung als unzustellbar erfolgt ist, begründe nicht den Nachweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger.
Für die Praxis bedeutet dieses, dass bei wichtigen Erklärungen der Versender sich entweder vom Empfänger den unverzüglichen Eingang der E-Mail bestätigen lassen sollte oder aber den sichereren Weg geht und die Versendung entweder per Bote per Einschreiben/Rückschein versendet. Nur so ist er später in der Lage, gerichtsfest den Zugang beim Empfänger nachweisen zu können.

Teilerlass Kirchensteuer

Wer außerordentliche Einkünfte erzielt, wie beispielsweise eine Abfindung aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes, muss auch diese Abfindungszahlung versteuern, also auch Kirchensteuer zahlen.
Die Kirchensteuergesetze der Länder räumen den Kirchen darüber hinaus die Möglichkeit ein, unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung der Maßstabsteuer (Einkommensteuer) Erlasstatbestände zu regeln. Dies führt dazu, dass die beispielsweise auf eine Abfindung entfallende Kirchensteuer auf Antrag im Wege einer Einzelfallentscheidung um 50 % reduziert werden kann.
Der Antrag ist formlos bei der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft zu stellen. Einige Religionsgemeinschaften stellen im Internet auch entsprechende Formblätter für die Antragstellung zur Verfügung

Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, wonach für Treuhandaufträge bei Ablösung eines Kundendarlehens ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro zu zahlen ist, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die Klausel,
„4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“,
welche die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH unterfallen der Klausel u.a. solche Fallgestaltungen, in denen Kunden der Beklagten ihre bei dieser bestehende Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung dessen Ansprüche bestellt, so stehe ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötige. Dabei könne der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünsche. Lasse sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handele es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege.

Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners sei der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst werde und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirke, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig werde. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolge die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen sei. Dies gelte auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich sei.

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel halte der Inhaltskontrolle nicht stand und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Darlehensgeber nehme mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten sei. Dies gelte auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfalle.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2019 v. 10.09.2019

Fahrtenbuchauflage gilt trotz Verkauf des Autos weiter

Der VGH München hat entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage auch dann weiter gilt, wenn das eigentliche Tatfahrzeug verkauft wird, wobei das Fahrtenbuch dann für das Ersatzfahrzeug zu führen ist.

Mit einem Auto wurde ein Verkehrsverstoß begangen, der mit einer Geldbuße von 180 Euro und einem Punkt bewertet wurde. Wer der Fahrer war, blieb unklar. Die Halterin des Pkw verweigerte die Aussage und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Als Fahrer kamen mehrere Personen im Familienkreis in Betracht. Das Foto half nichts, da die Sonnenblende heruntergeklappt war. Die Frau als Halterin des Fahrzeuges musste für mehrere Monate ein Fahrtenbuch führen. Sie wehrte sich dagegen und verwies darauf, dass das Tatfahrzeug nicht mehr ihr gehöre. Das war noch vor Erteilung der Auflage auf den Ehemann zugelassen worden.

Der VGH München hat entschieden, dass die Fahrtenbuchauflage weiter gilt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Fahrtenbuchauflage auch für jedes Ersatzfahrzeug. Die Auflage knüpfe daran an, dass der Fahrzeughalter die Verfügungsbefugnis und Kontrollmöglichkeit über das Tatfahrzeug habe. Ziel der Auflage sei es, eine Wiederholung dieser Situation zukünftig zu verhindern. Daher sei es unerheblich, ob das Tatfahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden sei.

Nach Auskunft der DAV-Verkehrsrechtsanwälte gelte dies dann auch für ein neu gekauftes Fahrzeug.

Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 30/2019 v. 02.08.2019

Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.

Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) der getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zu.

Die Antragstellerin verlangt nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt. Sie heiratete den Antragsgegner im August 2017. Die Ehe war von den Eltern der Beteiligten, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben, arrangiert worden. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Der Antragsgegner arbeitete in Paris als Wertpapierhändler. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen ohne sexuelle Kontakte statt.  Es war geplant, dass die Antragsgegnerin sich nach Paris versetzen lässt und die Ehepartner dort gemeinsam  leben. Die Eheleute verfügten nicht über ein gemeinsames Konto und verbrauchten ihre Einkünfte jeweils für sich selbst.

Nach einer Aussprache im August 2018 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Die Antragstellerin begehrt nun Trennungsunterhalt, da der Antragsgegner mehr verdient habe als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Antragstellerin stehe Trennungsunterhalt zu. „Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist“, betonte das OLG. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht. Der Unterhaltsanspruch während bestehender Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Da der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden dürfe, könne er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden.

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht. Darüber hinaus liege hier auch keine nur kurze Ehedauer vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere. Dass die Eheleute vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, so dass aus diesen Gründen Verwirkung im Raum stehe, könne hier ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Parteien hätten vielmehr geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lässt, um ein gemeinsames Leben zu führen.

Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 30.1.2001 – 2 UF 17/00 zugelassen worden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2019, Az. 4 UF 123/19

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 44/2019 v. 13.08.2019

Handyverbot der StVO erfasst auch Handys ohne SIM – Karte

Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschriftdes § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. Unter Hinweis hierauf hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 15.02.2017 nicht zugelassen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen und hielt sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen. Dabei benutzte er es zum Abspielen von Musik. Vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) sprach das Amtsgericht den Betroffenen frei, wobei es die Rechtsauffassung vertrat, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm konnte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen, weil die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und die Rechtsbeschwerde nicht bereits dann zuzulassen ist, wenn in einem Einzelfall von einem Amtsgericht in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden wird.
Bei seiner Beschlussfassung hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm darauf hingewiesen, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe schon das Oberlandesgericht Jena entschieden. Seiner Entscheidung vom 31.05.2006 (1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO habe das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 23.01.2007 (2 Ss OWi 25/07) zudem in einem Fall angenommen, in dem die Telefonkarte hinund hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei). Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons. 

Rechtskräftiger Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.06.2017 (4 RBs 214/17)
Quelle: Pressmitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm präzisiert die Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

Das OLG Hamm hat die Anforderungen an die gemäß § 1626a BGB zu treffenden Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern präzisiert. Anlass war ein Sorgerechtsstreit nicht verheirateter Eltern betreffend ihren im Jahre 2006 geborenen Sohn. Die Kindeseltern lebten zunächst in Gelsenkirchen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Sie trennten sich im Jahre 2013, wobei die Kindesmutter mit dem Kind in der Folgezeit ins Oldenburger Land verzog. Zuvor hatten sich die Eltern in einem ersten familiengerichtlichen Verfahren auf ein dem Kindesvater zustehendes Umgangsrecht mit dem Kind verständigt. Nach der Trennung beantragte der Kindesvater beim zuständigen Familiengericht zudem, beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einzuräumen. Der Antrag blieb in erster Instanz erfolglos.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters hat das OLG Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts bestätigt. In der Begründung seines Beschlusses hat der Senat die Anforderungen an eine gemäß § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu treffende Sorgerechtsentscheidung präzisiert: Nach der gesetzlichen Regelung stehe die elterliche Sorge für das Kind zunächst allein der Kindesmutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB). Auf Antrag eines Elternteils übertrage das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspreche (§ 1626a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Letzteres werde vom Gesetz vermutet, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vortrage (§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB). Mit dieser seit Mai 2013 geltenden Fassung formuliere das Gesetz eine ʺnegativeʺ Kindeswohlprüfung für die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern. Es setze voraus, dass auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Das erfordere eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens. Demgegenüber habe die Alleinsorge der Kindesmutter bestehen zu bleiben, wenn – über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinausgehend – die Kindeseltern keine das Kind betreffenden, gemeinsamen Entscheidungen finden könnten und das Kind durch eine gemeinsame elterliche Sorge erheblich belastet würde. Die Entscheidung für eine gemeinsame elterliche Sorge sei eine Prognoseentscheidung, da die gemeinsame Sorge bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anordnung noch nicht bestanden habe und in Fällen, in denen die Kindeseltern nicht zusammengelebt hätten, auch faktisch noch nicht ausgeübt worden sein müsse. Entsprechende Erfahrungswerte stünden dann nicht zur Verfügung. Deswegen dürften die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Es lasse sich möglicherweise nicht immer sicher prognostizieren, dass zwischen Eltern jegliche tragfähige soziale Beziehung fehle und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht erzielbar sei, sodass es hinzunehmen sein könne, dass ggf. erst nach einer Phase der „Erprobung“ festzustellen sei, ob die erstmals angeordnete gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich funktioniere. Allerdings sei die Grenze da zu ziehen und die alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen, wo es gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und/oder der entsprechenden Bereitschaft der Kindeseltern fehle und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung bestehe. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl schade. Gemessen an den vorstehenden Kriterien komme die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht. Der Senat habe ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten persönlich angehört. Hieraus habe sich ergeben, dass die Kindeseltern bis heute – 3 Jahre  nach ihrer endgültigen räumlichen Trennung – hoch zerstritten seien. Beiden fehle die Fähigkeit zur Selbstreflexion und zu einem Aufeinanderzugehen, bei dem eine dem Kindeswohl nicht widersprechende zukünftige Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge zu erwarten sei. Die Anordnung einer gemeinsamen Aufenthaltsregelung scheide ebenfalls aus. Beiden Kindeseltern fehle bereits ein verbindliches Einvernehmen im Bezug auf den Alltagsaufenthalt des Kindes. Einem Modell mit häufiger wechselnden Aufenthaltsorten des Kindes stehe zudem die Entfernung der Wohnorte der Kindeseltern entgegen.

Pressemitteilung des OLG Hamm
Beschluss des OLG Hamm vom 24.05.2016 (3 UF 139/15)

Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern

Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Die in Düsseldorf wohnhafte Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des 20. August 2013 wurde in dem Bereich, in dem das Auto abgestellt worden war, von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23. August 2013, 7:00 Uhr, eingerichtet. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am Nachmittag des 23. August 2013 abgeschleppt. Sie wurde später mit den Kosten belastet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat des OVG ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Senats stehe der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde. Der Senat halte auch in Anbetracht dessen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig hielten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt werde. Der Senat könne nicht erkennen, dass der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs für einen Dauerparker regelmäßig unzumutbar wäre, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG NRW – Aktenzeichen: 5 A 470/14

Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf

Das LG Coburg hat klargestellt, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd wegen eines behaupteten Charaktermangels die speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand beachtet werden müssen.

Im Frühjahr 2014 erwarb der Kläger ein damals 6-jähriges Pferd, das von der beklagten Verkäuferin als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar beschrieben worden war. Es sei eine „coole Socke“. Im Kaufvertrag wurde u.a. geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat der Kläger im Herbst 2014 schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung. Wenige Wochen nach der Übergabe sei das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes ins zunehmend Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neige das Tier zu Panik und Flucht und der Kläger sei bereits zweimal abgeworfen worden. Für Freizeitreiter, an die das Angebot der Beklagten sich unbestritten gerichtet hatte, sei das Pferd nicht reitbar. Damit läge die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor. Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich um ein natürliches Verhalten des Pferdes. Probleme beim Reiten führte die Beklagte auf unsachgemäße Haltung bzw. fehlerhaftes Reiten zurück.

Das LG Coburg hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen und der Einholung des Gutachtens eines Fachtierarztes für Pferde die Klage vollständig abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger trotz umfangreicher Beweisaufnahme den Nachweis für eine Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt seiner Übergabe durch die Beklagte nicht führen können. Obwohl die Zeugen das auffällige Verhalten des Pferdes bestätigt hätten, hätten sie auch angegeben, dass sich dieses erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Vorher sei das Pferd sehr ruhig gewesen. Nach der Auffassung des Sachverständigen handelte es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern um ein – unerwünschtes – Verhalten, das dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entsprochen habe und auch auf die Unerfahrenheit des Klägers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen sei. Eine Traumatisierung konnte nicht bestätigt werden. Ein Charaktermangel bei Übergabe des Tieres sei nicht erwiesen, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt. Soweit der Kläger schließlich die fehlende Rittigkeit bzw. Beherrschbarkeit des Pferdes gerügt hatte, habe es sich um Gegebenheiten gehandelt, die wegen der ständigen Entwicklung lebender Tiere nicht nur jederzeit auftreten, sondern auch vom Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben könnten. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung weiter Obergerichte komme daher dem Kläger die Regelung des § 476 BGB nicht zugute, weshalb insgesamt ein Nachweis der Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe an den klagenden Käufer nicht habe geführt werden können. Auch wenn Tiere keine Sachen im Sinne des Gesetzes seien, kämen auf sie doch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend zur Anwendung. Sie müssten daher etwa beim Kaufvertrag ebenso wie sonstige Sachen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Wenn dies nicht der Fall sei, würden auch Verträge über Tiere dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht unterliegen. Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürften bei der Betrachtung jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Im vorliegenden Fall hätten sie dazu geführt, dass die für den Käufer günstige Regelung zur Beweislast keine Anwendung fand.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2016 des LG Coburg v. 22.04.2016

 

Die zitierte Norm § 476 BGB lautet:

Zeigt sich sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Genau hier meint das LG, dass diese Vermutung eben mit einem Tier unvereinbar sei, was die Beweisführung für den Käufer somit deutlich erschwert, da er den Vollbeweis für einen Mangel führen muss und sich eben nicht auf die Beweisvermutung berufen kann.

Falsche Verdächtigung im Owi-Verfahren

Gelegentlich kommt es vor, dass Mandanten auf die Idee kommen, im Rahmen einer begangenen Verkehrs-Ordnungswidrigkeit eine unbeteiligte mitwirkungsbereite Person als Fahrer zu benennen, um selbst den Sanktionen eines drohenden Bußgeldbescheides zu entgehen. Hierbei wird oft übersehen, dass hierdruch der Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB erfüllt wird, mit der Folge, dass der Betroffene und die andere Person plötzlich (zusätzlich) einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind.

So hat kürzlich das OLG Stuttgart (2 Ss 94/15) entschieden:

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.

Familiärer Auskunftsanspruch ohne Umgangsrecht

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Vater, dem weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen, von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen kann.

Der im Jahre 1988 geborene Antragsteller und die im Jahre 1990 geborene Beteiligte sind getrennt lebende Eltern ihrer im Juli 2010 geborenen Tochter. Die elterliche Sorge stand aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zu, ein Umgangsrecht hatte der Vater, der zwischenzeitlich inhaftiert war, nicht. Der Vater verlangte von der Mutter im halbjährigen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung. Dabei hat er eingeräumt, gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt zu haben. Die Kindesmutter hat geltend gemacht, dass der Vater auch gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Den Antrag hatte sie für rechtsmissbräuchlich gehalten.
Einer seinerzeit einvernehmlichen Regelung der Eltern folgend hatte das Familiengericht entschieden, dass der Vater alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe. Gegen den Beschluss des Familiengerichts hatte die Kindesmutter Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter ihr und dem Kind gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht habe. Er habe kein Interesse an dem Kind, es gehe ihm darum Macht über sie auszuüben und um Rache für seine gekränkte Ehre.

Das OLG Hamm hat den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 BGB erfüllt. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Er habe keine andere Möglichkeit, Informationen über seine Tochter zu erhalten, die die Mutter ohne weiteres geben könne.

Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspreche nicht dem Kindeswohl. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führten, genügten nicht. Die verlangte Auskunft könne aber dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht sei beim Antragsteller nicht auszugehen. In dem Chat habe der Antragsteller nicht mit einer Kindesentführung gedroht, eine solche habe allein der Bruder der Mutter angesprochen. Der Chat lasse auch nicht erkennen, dass der Antragsteller das Kind anfeinde oder sich an der Mutter rächen wolle. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter ausgesprochen worden seien, handele es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden sei. Der aufgrund der Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, stehe ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

Der Beschluss des OLG Hamm ist rechtskräftig.

Vorinstanz
AG Bottrop, Beschl. v. 08.07.2015 – 13 F 316/13

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.02.2016

Fahrerlaubnis darf nicht wegen Schwerhörigkeit entzogen werden

Das VG Neustadt hat entschieden, dass einem 85 Jahre alten Bürger die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden darf, weil dieser sich geweigert hatte, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit (sein Hörvermögen) beizubringen.

Der 1930 geborene Antragsteller beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen, weil die Urkunde aufgrund ihres Alters unansehnlich geworden war. Anlässlich der Vorsprache des Antragstellers stellte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin fest, dass dieser ein Hörgerät trug. Sie fragte ihn, ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was der Antragsteller bejahte. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Der Antragsteller legte in der Folgezeit ein ärztliches Attest des ihn regelmäßig behandelnden HNO-Arztes vor, wonach der Antragsteller aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Die Antragsgegnerin verlangte daraufhin eine Ergänzung des Attests dahingehend, dass darin der Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten sein müsse. Der Antragsteller legte ein weiteres Attest seines HNO-Arztes vor, in dem auch der prozentuale Hörverlust anhand der Tabelle nach Bönninghaus und Röser angegeben war.

Aufgrund dieser Tatsachen ordnete die Antragsgegnerin im Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte ihm eine Frist zur Vorlage bis 15.12.2015. Da der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog die Antragsgegnerin ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.12.2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Antragsteller trage ein Hörgerät. Ausweislich des von ihm vorgelegten ohrenärztlichen Attestes vom 11.09.2015 liege ein Hörverlust von 56% des rechten und 100% des linken Hörvermögens vor. Deshalb bestünden an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen Bedenken, weshalb die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden sei. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Folglich sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens sei rechtswidrig. Allein aufgrund der Tatsache des Tragens eines Hörgerätes habe die Gutachtensanordnung nicht erfolgen dürfen. Ausweislich des Attestes seines behandelnden HNO-Arztes seien aufgrund der bei ihm bestehenden Schwerhörigkeit keine Beeinträchtigungen im Straßenverkehr zu erwarten.

Das VG Neustadt hat dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig. Die Anordnung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt. Denn es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung komme eine Begutachtungsanordnung nur in Betracht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestünden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden könne, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Dass bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trage, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, sei nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht ansatzweise behauptet. Es liege daher nahe, dass die Antragsgegnerin allein auf Grund des Alters des Antragstellers eine weitere Untersuchung angeordnet habe.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Koblenz zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 7/16 v. 04.02.2016

Haftungsmaßstab im Rahmen eines Fußballspiels

Das LG Coburg hat klargestellt, dass auch schwerwiegende Verletzungen im Rahmen eines kämpferisch ausgetragenen Fußballspiels nicht notwendig zu einem Schadensersatzanspruch des verletzten Spielers führen, sondern zwischen den Spielern weitgehende Haftungsfreistellungen gelten.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld in mittlerer vierstelliger Höhe für Verletzungen und den Ersatz weiterer Schäden, die er im Rahmen eines Fußballspiels bei einem Zusammentreffen mit dem in der gegnerischen Mannschaft spielenden Beklagten erlitten hatte. Kurz vor dem Abpfiff des Verbandsjuniorenspiels hatte der Kläger hierbei einen doppelten Kieferbruch erlitten, weshalb er u.a. auch operiert werden musste. Eine Ahndung des Vorfalles durch den Schiedsrichter war nicht erfolgt. Der Beklagte soll den Kläger, nachdem dieser als Torhüter den Ball mit beiden Armen sicher vor der Brust gehalten und mit dem Oberkörper darauf gelegen habe, aus Frust mit voller Wucht gegen den Kopf getreten haben. Dies sei keine im Spiel gerechtfertigte Härte mehr, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung, jedenfalls aber ein grob fahrlässiger Regelverstoß gewesen.

Aus Sicht des Beklagten lag schon gar kein Regelverstoß vor. Der Kläger habe den Ball nämlich keineswegs sicher gehalten. Er soll vielmehr mit Oberkörper, Kopf und Händen voraus in Richtung Ball gesprungen, der jedoch etwa einen Meter vor dem Kläger gelegen haben soll. Der im gleichen Abstand zum Ball stehende Beklagte sei jedoch schneller am Ball gewesen und zu Schuss gekommen. Unglücklicherweise sei hierbei der Kläger getroffen worden, ob nun vom Fuß des Feldspielers oder vom Ball, sei unklar.

Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist Fußball ein Kampfspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential, bei dem es nicht selten beim gemeinsamen Kampf um den Ball zu Verletzungen kommt. Für die Verletzungen eines Mitspielers hafte der Gegner deshalb nur dann, wenn er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt. Weil sich die Spieler aber der erhöhten Verletzungsgefahr beim kämpferisch ausgetragenen Fußballspiel bewusst seien, könnten sie für Verletzungen im Zusammenhang mit regelgerechten und sportlich fairem Einsatz des Gegners keinen Schadensersatz verlangen. Auch nur ganz geringfügige Regelverstöße blieben in diesem Zusammenhang folgenlos. Zur Abgrenzung seien hier die Regeln des Deutschen Fußballbundes heranzuziehen.

Der Verletzte müsse also beweisen, dass sich sein Gegner im Spiel schuldhaft nicht regelgerecht verhalten hat. Die Hektik und Eigenart des Fußballspiels sei hierbei besonders zu berücksichtigen. Es reiche deshalb auch nicht aus, dass der Gegner den Regelverstoß mit einfacher Fahrlässigkeit begangen hat. Ein Schadensersatzanspruch könne vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Regeln vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sind.

Trotz der Anhörung der Parteien und der Vernehmung mehrerer Zeugen habe man vorliegend nicht genau klären können, was in den letzten Sekunden des Spiels tatsächlich geschehen sei. Den Nachweis des erforderlichen Regelverstoßes habe der Kläger damit nicht erfolgreich führen können. Darüber hinaus seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des beklagten Gegenspielers ersichtlich, selbst wenn ein regelwidriges Verhalten vorgelegen haben sollte.

Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, Unabhängig davon, dass der Kläger hier seiner Beweispflicht nicht ausreichend nachkommen konnte, macht das Urteil deutlich, dass der typische Einsatz von Kampf und Geschicklichkeit beim Fußballspiel nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führen kann. Es gel-ten deshalb zwischen den Spielern, die dazu führen, dass nicht jede im Spiel erlittene Verletzung eine Auseinandersetzung über Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können soll.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 2/2016 v. 15.01.2016