Falsche Verdächtigung im Owi-Verfahren

Gelegentlich kommt es vor, dass Mandanten auf die Idee kommen, im Rahmen einer begangenen Verkehrs-Ordnungswidrigkeit eine unbeteiligte mitwirkungsbereite Person als Fahrer zu benennen, um selbst den Sanktionen eines drohenden Bußgeldbescheides zu entgehen. Hierbei wird oft übersehen, dass hierdruch der Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB erfüllt wird, mit der Folge, dass der Betroffene und die andere Person plötzlich (zusätzlich) einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind.

So hat kürzlich das OLG Stuttgart (2 Ss 94/15) entschieden:

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.