Haftungsmaßstab im Rahmen eines Fußballspiels

Das LG Coburg hat klargestellt, dass auch schwerwiegende Verletzungen im Rahmen eines kämpferisch ausgetragenen Fußballspiels nicht notwendig zu einem Schadensersatzanspruch des verletzten Spielers führen, sondern zwischen den Spielern weitgehende Haftungsfreistellungen gelten.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld in mittlerer vierstelliger Höhe für Verletzungen und den Ersatz weiterer Schäden, die er im Rahmen eines Fußballspiels bei einem Zusammentreffen mit dem in der gegnerischen Mannschaft spielenden Beklagten erlitten hatte. Kurz vor dem Abpfiff des Verbandsjuniorenspiels hatte der Kläger hierbei einen doppelten Kieferbruch erlitten, weshalb er u.a. auch operiert werden musste. Eine Ahndung des Vorfalles durch den Schiedsrichter war nicht erfolgt. Der Beklagte soll den Kläger, nachdem dieser als Torhüter den Ball mit beiden Armen sicher vor der Brust gehalten und mit dem Oberkörper darauf gelegen habe, aus Frust mit voller Wucht gegen den Kopf getreten haben. Dies sei keine im Spiel gerechtfertigte Härte mehr, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung, jedenfalls aber ein grob fahrlässiger Regelverstoß gewesen.

Aus Sicht des Beklagten lag schon gar kein Regelverstoß vor. Der Kläger habe den Ball nämlich keineswegs sicher gehalten. Er soll vielmehr mit Oberkörper, Kopf und Händen voraus in Richtung Ball gesprungen, der jedoch etwa einen Meter vor dem Kläger gelegen haben soll. Der im gleichen Abstand zum Ball stehende Beklagte sei jedoch schneller am Ball gewesen und zu Schuss gekommen. Unglücklicherweise sei hierbei der Kläger getroffen worden, ob nun vom Fuß des Feldspielers oder vom Ball, sei unklar.

Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist Fußball ein Kampfspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential, bei dem es nicht selten beim gemeinsamen Kampf um den Ball zu Verletzungen kommt. Für die Verletzungen eines Mitspielers hafte der Gegner deshalb nur dann, wenn er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt. Weil sich die Spieler aber der erhöhten Verletzungsgefahr beim kämpferisch ausgetragenen Fußballspiel bewusst seien, könnten sie für Verletzungen im Zusammenhang mit regelgerechten und sportlich fairem Einsatz des Gegners keinen Schadensersatz verlangen. Auch nur ganz geringfügige Regelverstöße blieben in diesem Zusammenhang folgenlos. Zur Abgrenzung seien hier die Regeln des Deutschen Fußballbundes heranzuziehen.

Der Verletzte müsse also beweisen, dass sich sein Gegner im Spiel schuldhaft nicht regelgerecht verhalten hat. Die Hektik und Eigenart des Fußballspiels sei hierbei besonders zu berücksichtigen. Es reiche deshalb auch nicht aus, dass der Gegner den Regelverstoß mit einfacher Fahrlässigkeit begangen hat. Ein Schadensersatzanspruch könne vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Regeln vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sind.

Trotz der Anhörung der Parteien und der Vernehmung mehrerer Zeugen habe man vorliegend nicht genau klären können, was in den letzten Sekunden des Spiels tatsächlich geschehen sei. Den Nachweis des erforderlichen Regelverstoßes habe der Kläger damit nicht erfolgreich führen können. Darüber hinaus seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des beklagten Gegenspielers ersichtlich, selbst wenn ein regelwidriges Verhalten vorgelegen haben sollte.

Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, Unabhängig davon, dass der Kläger hier seiner Beweispflicht nicht ausreichend nachkommen konnte, macht das Urteil deutlich, dass der typische Einsatz von Kampf und Geschicklichkeit beim Fußballspiel nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führen kann. Es gel-ten deshalb zwischen den Spielern, die dazu führen, dass nicht jede im Spiel erlittene Verletzung eine Auseinandersetzung über Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können soll.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 2/2016 v. 15.01.2016