Teilerlass Kirchensteuer
Wer außerordentliche Einkünfte erzielt, wie beispielsweise eine Abfindung aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes, muss auch diese Abfindungszahlung versteuern, also auch Kirchensteuer zahlen.
Die Kirchensteuergesetze der Länder räumen den Kirchen darüber hinaus die Möglichkeit ein, unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung der Maßstabsteuer (Einkommensteuer) Erlasstatbestände zu regeln. Dies führt dazu, dass die beispielsweise auf eine Abfindung entfallende Kirchensteuer auf Antrag im Wege einer Einzelfallentscheidung um 50 % reduziert werden kann.
Der Antrag ist formlos bei der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft zu stellen. Einige Religionsgemeinschaften stellen im Internet auch entsprechende Formblätter für die Antragstellung zur Verfügung