Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf

Ab dem 1. April 2023 gilt beim Immobilienkauf ein Barzahlungsverbot. Im Zusammenhang mit §16a des Geldwäschegesetzes (GwG) verlangt der Gesetzgeber, dass die Beteiligten „gegenüber dem Notarbüro nachweisen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs.“ Die Erbringung der Gegenleistung in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen ist ebenfalls unzulässig.

Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in bar oder einer der zuvor genannten anderen, der Barzahlung vergleichbaren Form, gilt die Zahlung als nicht erbracht und die Kaufpreisforderung bleibt bestehen. Der Käufer muss den Kaufpreis weiterhin unbar erbringen. Die zuvor erfolgte Barzahlung kann zwar zurückgefordert werden, der Käufer geht jedoch das Risiko ein, dass der Verkäufer nicht mehr zahlungsfähig ist. Zudem erfolgt die Eigentumsumschreibung erst nach Erbringen des Nachweises in Form von Bankbestätigungen oder (elektronischen) Kontoauszügen.

Eine Nachweispflicht besteht für jede Zahlung und somit auch dann, wenn der Käufer mehrere Zahlungen auf den Kaufpreis erbringen muss, beispielsweise an den Verkäufer und ein Bankinstitut. „Die Nachweispflicht gilt nur dann nicht, wenn der Kaufpreis über ein Notaranderkonto erbracht wird oder höchstens 10.000 Euro beträgt.“

Verstöße gegen die Nachweispflicht oder das Barzahlungsverbot müssen der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Stelle gemeldet werden.

Alle Informationen zu der neuen Regelung finden Sie auf dem Infoblatt der Bundesnotarkammer, das Sie als PDF-Datei herunterladen können: Infoblatt: Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf.

Quelle: Infoblatt der Bundesnotarkammer (BNotK_RS_2023_01_Anlage)

REITHER PRIMAVESI UND PARTNER MBB verabschieden Wolfgang Reither in den Ruhestand

Nach rund 45 Jahren beruflichen Engagements haben wir unseren geschätzten Kollegen und Mitbegründer der Sozietät REITHER PRIMAVESI UND PARTNER MBB, Rechtsanwalt und Notar a.D. Wolfgang Reither, zum 31. Dezember 2022 in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet.

Wolfgang Reither hinterlässt große Fußstapfen. Im Jahr 1992 gründete er die Kanzlei in Olpe. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits seit 15 Jahren als Rechtsanwalt und elf Jahre als Notar tätig. Sein weites Tätigkeitsfeld umfasste als Schwerpunkte neben seiner Spezialisierung als Fachanwalt für Erbrecht unter anderem das Gesellschaftsrecht und Baurecht sowie alle mit der notariellen Tätigkeit verbundenen Aufgaben.  Mit seinem großen juristischen Fachwissen,  seinem reichen Erfahrungsschatz und seinem unermüdlichen Engagement prägte er in den vergangenen drei Jahrzehnten die Kanzlei und baute sie kontinuierlich aus. Von seiner Expertise profitierten sowohl seine Mandanten als auch wir, als seine Partner und Kollegen.

Wir sagen von Herzen „Dankeschön“ und sind stolz, die Kanzlei erfolgreich fortzuführen. Wir wünschen ihm einen aktiven Ruhestand und freuen uns, dass er uns auch in seinem neuen Lebensabschnitt weiter mit seinem Rat zur Verfügung steht.

Neue Düsseldorfer-Tabelle ab 2023

Zum 01.01.2023 wurde die aktualisierte Düsseldorfer-Tabelle veröffentlicht, die als Richtlinie den Gerichten für die Bemessung des Kindesunterhaltes gilt.

Auf der einen Seite wurde der Unterhaltsbedarf der minderjährigen und volljährigen Kinder nicht unerheblich erhöht. Demgegenüber wurde aber auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht unwesentlich erhöht mit der Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen – gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen – ein höherer Eigenbedarf (auch Selbstbehalt genannt) verbleibt.

Für den Unterhaltsberechtigten gilt:

Sofern der Kindesunterhalt bereits in der Vergangenheit dynamisch (also prozentual) tituliert worden ist, passt sich dieser Unterhaltstitel automatisch an die geänderte Düsseldorfer-Tabelle 2023 an, sodass also der erhöhte Unterhalt sofort zum 01.01.2023 der Höhe nach geschuldet ist. Ist hingegen der Unterhalt nicht oder nicht dynamisch (fester Wert) tituliert, muss der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechtigten spätestens im Januar 2023 hinsichtlich der höheren Unterhaltsverpflichtung in Verzug gesetzt werden, damit der erhöhte Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nicht verloren geht.

Für den Unterhaltsverpflichteten gilt:

Sofern er bei Zahlung des erhöhten Kindesunterhaltes unter Berücksichtigung seines unterhaltsrelevanten Einkommens unter den notwendigen Selbstbehalt/Bedarfskontrollbetrag fällt, muss er sofort aktiv werden und die Herabsetzung des geschuldeten Unterhaltes gegenüber dem Unterhaltsberechtigten und notfalls mit Hilfe des Gerichts geltend machen, da andernfalls eine rückwirkende Reduzierung des geschuldeten Unterhaltes nicht mehr möglich ist.

Die neue Düsseldorfer-Tabelle 2023 stellt sich wie folgt dar:

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Selbstbehalt in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen grundsätzlich über eine Gebäudeversicherung, dessen Kosten von allen Mitgliedern gemeinsam getragen werden. Häufig besteht in einer solchen Gebäudeversicherung ein Selbstbehalt, den also der Gebäudeversicherer im Schadensfall von der Entschädigung abzieht. Hierdurch reduziert sich der jährliche Versicherungsbeitrag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in dem Urteil vom 16.09.2022 (V ZR 69/21) mit der Frage befasst, was für den Fall gilt, dass ein Schaden nur im Sondereigentum eines Miteigentümers auftritt. Ist die Selbstbeteiligung dann dennoch von den Miteigentümern gemeinschaftlich zu tragen oder ausschließlich von dem Eigentümer des betroffenen Sondereigentums? Der BGH hat hierzu entschieden, dass auch in einem solchen Fall der Selbstbehalt von allen Miteigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist. Zur Begründung führt er aus, dass ein Selbstbehalt dazu diene, die Versicherungsprämie für alle zu reduzieren. Wohnungseigentümer entscheiden dabei mehrheitlich, das Risiko einzugehen und erwarten, dass es für alle vom Versicherungsumfang erfassten Sachen gemeinschaftlich getragen werde. Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn die Schäden auf baulichen Unterschieden der einzelnen Wohneinheiten beruhen und ein entsprechender Beschluss der WEG zu Kostenverteilung des Selbstbehaltes vorliege.

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Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Zweitwagen

Grundsätzlich steht einem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges Nutzungsausfallentschädigung zu. Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2022 (11 U 7/21) steht eine solche Nutzungsausfallentschädigung aber dann nicht zu, wenn der Geschädigte über ein zumutbares Zweitfahrzeug verfügt und für die Dauer der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nutzen kann. Die mit der Nutzung des Zweitwagens verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens eines höherwertigen verunfallten Fahrzeuges stelle nur einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar. Auch wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handele, während es sich bei dem Zweitfahrzeug lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt laut OLG nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung dieses Mittelklassenfahrzeuges. Die notwendige Nutzung des Mittelklassenfahrzeuges anstelle des gehobenen Fahrzeugs führe nur zu einer „Beschränkung des Fahrvergnügens“.

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Keine Gebühr für die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch Sparkasse

Ist ein Immobiliendarlehen bei einer Sparkasse durch eine Grundschuld abgesichert, so steht dem Grundstückseigentümer/Darlehensnehmer gegenüber der Sparkasse ein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu, wenn das Immobiliendarlehen vollständig getilgt ist. In der Regel muss dann die Unterschrift der Bank auf der Löschungsbewilligung notariell beglaubigt werden, wofür dem Kreditinstitut Notarkosten entstehen. Doch Sparkassen – im Gegensatz zu anderen Kreditinstituten – können die Löschungsbewilligung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit ihrem Dienstsiegel selbst beur­kunden. In diesem Fall fallen der Sparkasse dann keine Notarkosten für eine Unterschrifts­beglaubigung an. Teilweise haben Sparkassen aber in ihrem Preisverzeichnis eine sogenannte „Siegelungsgebühr“ enthalten, die sie im Falle der Erteilung der Löschungsbewilligung dem jeweiligen Kunden für die eigene Erteilung der Löschungsbewilligung aufgeben.

Das OLG Schleswig-Holstein hat in dem Urteil vom 07.07.2022 (2 O 43/21) jedoch entschieden, dass eine solche „Siegelungsgebühr“ rechtswidrig ist und entsprechend von der Sparkasse nicht beansprucht werden kann. Der damit verbundene Aufwand sei bereits mit dem Zins abgegolten. Fremdkosten für die notarielle Beglaubigung sind der Sparkasse eben nicht entstanden.

Da außer Sparkassen andere Kreditinstitute nicht selbst mit ihrem Dienstsiegel die Löschungsbewilligung beglaubigen können, müssen diese Kreditinstitute also die notarielle Unterschriftsbeglaubigung für die Löschungsbewilligung einholen und können dann diese Kosten als Fremdkosten dem Darlehensnehmer aufgeben.

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Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung

Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.02.2022 – II R 45/19 entschieden.

Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis GrESt fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für sog. Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt ein.

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind jedoch die sog. Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen kommt es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich ist es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.

Quelle: Pressemitteilung BFH vom 11.08.2022 zum Urteil vom 23.08.2022 (Nummer 032/22)

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Wenn Sonnenlicht stört… Nachbarrechtsstreitigkeit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage

Das Zusammenleben zwischen Nachbarn ist manchmal nicht einfach. Immer wieder werden vor Gericht Beeinträchtigungen des Eigentums durch Lärmbelästigung, Pflanzenbewuchs oder ähnliche Einwirkungen geltend gemacht. Das Gericht hat in einem solchen Fall festzustellen, ob überhaupt eine Beeinträchtigung – verursacht durch die Nachbarn – vorliegt, und ob diese wesentlich ist, so dass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann.

Mit diesen Fragestellungen hat sich der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 14.07.2022 (Az. 8 U 166/21) befasst, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so der 8. Zivilsenat. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d.h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte der 8. Zivilsenat, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt, seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.

Quelle: Pressemitteilung OLG Braunschweig vom 10.08.2022 zum Urteil vom 14.07.2022

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Kein Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims

Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.12.2021 – II R 1/21 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entschieden. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt (BFH Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20 – siehe Pressemitteilung Nr. 028/22).

Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Die Klägerin berief sich gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.

Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. Das FG hat deshalb im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen.

Quelle: Pressemitteilung BFH vom 04. August 2022 zum Urteil vom 01.12.2021 (Nummer 030/22)

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Verspätung bei Interkontinentalflügen

Kommt es bei einem Interkontinentalflug, welcher innerhalb der EU beginnt, aber im Rahmen einer Umsteigeverbindung im Nicht-EU-Ausland bei einem letzten Teilflug zu einer Verspätung am Zielort um 3 Stunden oder mehr, so steht auch in diesem Falle dem Fluggast eine Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechtsverordnung in Höhe von 600,00 € zu.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fluggast einheitlich den Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht hat, auch wenn die einzelnen Teilflüge von einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen des Codesharings durchgeführt wurden.

Nach der Europäischen Fluggastverordnung haftet für große Ankunftsverspätungen „ab 3 Stunden“ immer die den Flug ausführende Fluggesellschaft.

 

EuGH, Aktenzeichen: C-561/20.

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