Safe! Arbeiten im Notariat – Informationskampagne der Bundesnotarkammer zur Nachwuchsgewinnung startet

Berlin, 08.10.2024. Gute und engagierte Auszubildende werden in allen Branchen gesucht. „Eine Ausbildung im Notarbüro ist anspruchsvoll, zudem ist sie noch vielen Schülerinnen und Schülern unbekannt. Das wollen wir ändern“, erklärt Dr. Milan Bayram, Pressesprecher der Bundesnotarkammer, zum Launch der Webseite „arbeiten-im-notariat.de“. Diese soll als zentrale Informationsplattform rund um die Themen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Notariat dienen.

Wer heute die Schule abschließt, dem bieten sich nahezu unerschöpfliche Möglichkeiten. Rund 320 duale Ausbildungsberufe stehen zur Auswahl, hinzu kommen über 20.000 Studienfächer. Gleichzeitig sorgt die demografische Entwicklung für einen kontinuierlichen Rückgang der Anzahl an Schülerinnen und Schülern. Trotz dieser schwierigen Rahmenbedingungen will die Bundesnotarkammer mehr junge Menschen für eine Tätigkeit in einem Notarbüro begeistern. „Ziel ist es, mittel- und langfristig die Zahl der Mitarbeitenden im Notariat zu erhöhen. Die Arbeit in einem Notarbüro ist herausfordernd, bietet aber neben einer guten Work-Life-Balance auch ideale Karriereperspektiven“, informiert Bayram.

Die neue Webseite kommt mit wenig Text aus, bietet trotzdem alle notwendigen Informationen. So erklären zum Beispiel echte Auszubildende und Berufserfahrene in Audiobeiträgen, warum ihnen ihr Job so gefällt. Diese Beiträge werden zukünftig regelmäßig durch neue Beispiele ergänzt. Wer wissen möchte, welche Ausbildungsmöglichkeiten es in der eigenen Region gibt, kann dies mit Hilfe der interaktiven Landkarte direkt überprüfen. Und wer ein persönliches Beratungsgespräch sucht, kann künftig im Veranstaltungskalender nach entsprechenden Events Ausschau halten. Mit dem Kalender finden Interessierte schnell Zugang zu mehr Informationen durch persönliche Gespräche.

Wurde bereits eine Ausbildung in einer Rechtsanwaltkanzlei oder einem Notariat abgeschlossen, ergeben sich diverse Optionen. „Wir wollen zeigen, wie vielfältig unser Fort- und Weiterbildungsangebot ist. So startete am 1. Oktober 2024 sogar ein eigens konzipierter Bachelorstudiengang „Recht im Notariat (LL.B.)“, der aus einer Kooperation der Bundesnotarkammer und der privaten SRH Hochschule Heidelberg entstanden ist“, erklärt Bayram.

Safe! Arbeiten im Notariat: www.arbeiten-im-notariat.de bzw.
E-Mail: kontakt(at)arbeiten-im-notariat.de

Für Rückfragen stehen Ihnen Dr. Milan Bayram, Pressesprecher der Bundesnotarkammer, (presse(at)bnotk.de) sowie die Talentmanagerin der Bundesnotarkammer Mona Finder (kontakt(at)arbeiten-im-notariat.de) zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesnotarkammer vom 08.10.2024.

Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft

Ist man zum (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben berufen, stellt sich nicht selten auch heraus, dass der Nachlass überschuldet ist. In diesem Falle kann man die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung kann aber grundsäzlich  nur binnen 6 Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB).

Nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Voraussetzung für den Fristbeginn ist also sowohl bei gesetzlicher als auch bei testamentarischer Erbfolge u. a. die Kenntnis des Erben vom Berufungsgrund. Berufungsgrund ist grundsätzlich der konkrete Tatbestand, aus dem die Erbenstellung folgt.

Ist der Erbe durch Testament berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe des Testamentes durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 S. 2 BGB).

Wird der Erbe hingegen aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Erben berufen, so gehört zur Kenntnis der das Erbrecht begründenden Familienverhältnisse. Weiterhin ist erforderlich, dass der Erbe vom Nichtvorhandensein eine die gesetzliche Erbfolge ausschließende Verfügung, also eines Testamentes oder eines Erbvertrages, weiß oder jedenfalls keinen Anlass sieht, die Existenz einer solchen anzunehmen. Dieses betrifft häufig den Fall der sogenannten „abgerissenen Familienbande“. Hier kann dem gesetzlichen Erben die Kenntnis von seiner Berufung als Erbe fehlen, wenn die Familienbande vor dem Erbfall längere Zeit abgerissen waren und er deshalb zu der Frage, ob der Erblasser ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, auf bloße Mutmaßungen ohne realen Hintergrund angewiesen ist. Dabei können die „abgerissenen Familienbande“ es aus Sicht des Erben möglich erscheinen lassen, dass der Erblasser ihn durch Testament ausschließen wollte und ausgeschlossen hat. In einer solchen Konstellation ist der Fristbeginn für die 6-wöchige Ausschlagungsfrist also zunächst aufgeschoben. Erst wenn der gesetzliche Erbe also positiv davon Kenntnis hat, dass keine anderweitige testamentarische Verfügung des Erblassers vorliegt, muss er von seiner Erbenstellung ausgehen und erst ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Ausschlagungsfrist zu laufen.

Dieses führt häufig dazu, dass eben die Ausschlagungsfrist (noch) nicht mit Kenntnis des Todes des Erblassers beginnt zu laufen, sondern erst ab Kenntnis der eigenen (gesetzlichen) Erbenstellung. Das ist erst dann der Fall, wenn der Erbe vom Nichtvorhandensein einer die gesetzliche Erbfolge ausschließenden Verfügung (Testament) weiß oder jedenfalls keinen Anlass sieht, die Existenz einer solchen anzunehmen (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1619; OLG Saarbrücken, DNotZ 2004, 698).

Nachweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens

Sowohl der BGH als auch nun das BAG (Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23) gehen von einem Anscheinsbeweis dafür aus, dass ein Einwurf-Einschreiben zu den üblichen Zeiten eingeworfen wurde. Hiernach geht also ein Schreiben (Einwurf-Einschreiben) mit Einlegen in den Hausbriefkasten beim Empfänger zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde der Briefkasten nach üblichen örtlichen Zustellzeiten am selben Tag geleert.

Diese Beweisfrage ist gerade dann von Bedeutung, wenn ein Versender eines Dokumentes den Zugang (z.B. Kündigung oder sonstige fristgebundene Erklärungen) beweisen muss und der Empfänger den Zugang bestreitet. Hier bietet also der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG einen Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben dem Empfänger während der regulären Arbeitszeit des Briefträgers in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist.

Dem Empfänger steht aber die Möglichkeit zu, diesen Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er atypische Umstände des Einzelfalls darlegt und im Falle des Bestreitens Tatsachen nachweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen. Hierbei stellen die örtlichen Zeiten der Postzustellung nicht unbeachtliche individuelle Verhältnisse des Empfängers dar. Zu diesen können z.B. eine Vereinbarung mit dem Postboten über persönliche Zustellzeiten zählen, konkrete eigene Leerungsgewohnheiten oder auch die krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit.

Vom Ergebnis bedeutet dieses letztendlich, dass der Zustellbeleg der Deutschen Post AG den Anscheinsbeweis dafür bietet, dass das Dokument dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist. Der Empfänger letztendlich ist dann gehalten, durch einen konkreten Sachverhalt diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Tut er dieses nicht, sondern beschreitet schlicht nur den Zugang des Dokumentes, so wird der Zugang des Schriftstückes vermutet, mit der Folge, dass der Empfänger sich den Zugang dann auch rechtlich zurechnen lassen muss.

Komplexe Familien, klare Verhältnisse: Nachlassplanung in Patchwork-Familien

In einer Zeit, in der Familienstrukturen immer vielfältiger werden, sind Patchwork-Familien eine immer häufigere Erscheinung. Doch mit der Herausforderung, verschiedene Lebenswege und Beziehungen zusammenzuführen, kommen auch komplexe Fragen der Nachlassplanung auf. Das gesetzliche Erbrecht geht von der traditionellen Familiensituation aus und nimmt keine Rücksicht auf die besonderen Interessenlagen in Patchwork-Familien. Eine qualifizierte rechtliche Beratung und darauf aufbauende Verfügungen von Todes wegen sind dringend erforderlich, um böse Überraschungen im Erbfall zu vermeiden.

Gesetzliche Erbfolge meist nicht passend

Patchwork-Familien zeichnen sich dadurch aus, dass mindestens einer der beiden Partner bzw. Ehegatten ein oder mehrere Kinder aus einer früheren Beziehung in die Familie einbringt und außerdem noch gemeinsame Kinder vorhanden sein können. „Den beteiligten Personen ist dabei oft nicht bewusst, dass Stiefeltern und Stiefkinder im Verhältnis zueinander nach den gesetzlichen Bestimmungen weder erb- noch pflichtteilsberechtigt sind“, so Benjamin Lorenz, Notarassessor bei der Landesnotarkammer Bayern. „Fehlt in dieser Konstellation eine Verfügung von Todes wegen gänzlich oder wurden die rechtlichen Besonderheiten nur unzureichend bedacht, kann dies im Erbfall zu einer gravierenden Abweichung von der eigentlich gewollten Rechtsfolge führen.“

Unerwünschte Rechtsfolgen bei fehlerhafter Nachlassplanung

Wie schnell es zu unerwünschten Folgen einer unzureichenden Nachlassplanung kommen kann, zeigen die folgenden Beispiele:

Haben beispielsweise beide Ehepartner jeweils ein Kind in die Beziehung eingebracht, ohne gemeinsame Kinder zu haben, und verstirbt nun der Ehemann zuerst, sind seine gesetzlichen Erben sein Kind und seine Ehefrau zu gleichen Teilen. Verstirbt später die Ehefrau, erbt ihr Kind nach der gesetzlichen Erbfolge allein. Mittelbar erbt das Kind der Ehefrau somit neben dem Vermögen der Mutter auch die Hälfte des Nachlasses des Stiefvaters. Das Kind des Ehemannes erhält hingegen nur die Hälfte des Nachlasses seines Vaters. Vom Erbe der Stiefmutter erhält es nichts. Ohne entsprechende Regelungen wird somit das Kind des länger lebenden Partners bevorzugt.

Möchten sich die Ehegatten in diesem Fall gegenseitig absichern und setzen sich daher ohne weitere Regelung jeweils zum Alleinerben ein, wird die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes dessen Alleinerbin. Nach ihrem Tod erbt dann nur ihr Kind; das Stiefkind erhält – mangels gesetzlichen Erbrechts nach der Ehefrau – lediglich einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seines Vaters. Versäumt es das Kind, den Pflichtteil rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend zu machen, geht es womöglich sogar gänzlich leer aus.

Regeln die Ehegatten im vorgenannten Beispiel nun noch zusätzlich, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten alle Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, könnte das Kind des zuerst versterbenden Ehemannes zunächst bei dessen Tod den Pflichtteil geltend machen und erhält dann später zusätzlich die Hälfte des Nachlasses der Ehefrau, was in vielen Fällen nicht gewünscht ist. Darüber hinaus entsteht ein besonderer Beratungsbedarf dann, wenn die Ehegatten eine unterschiedliche Anzahl an Kindern mit in die Ehe bringen, weil in diesem Fall pflichtteilsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

„Die genannten Beispiele zeigen, dass die gesetzlich vorgesehene Nachlassbeteiligung von Kindern in Patchwork-Konstellationen von Zufällen abhängen kann, insbesondere von der Reihenfolge des Versterbens der Ehegatten und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen“, so Lorenz. „Durch eine geschickte rechtliche Gestaltung können hingegen zufällige und ungewollte Folgen vermieden und die gewünschte Nachlassplanung rechtssicher umgesetzt werden.“

Viele Ehegatten möchten darüber hinaus auch vermeiden, dass der weitere Elternteil des Kindes und Ex-Partner eines Ehegatten beim Tod des Kindes über die gesetzliche Erbfolge mittelbar vom eigenen Vermögen und womöglich sogar vom Vermögen des neuen Ehepartners profitiert. Auch diesem unerwünschten Ergebnis kann mit testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen begegnet werden.

Rechtliche Beratung unerlässlich

Eine Standardlösung für die Nachlassgestaltung gibt es bei Patchwork-Familien nicht. Die richtige Gestaltung hängt von der konkreten familiären Konstellation und der gewünschten Nachlassplanung ab. Umso wichtiger sind eine eingehende rechtliche Beratung und die qualifizierte Umsetzung der gewünschten Rechtsfolgen. „Dies fällt in den Kernbereich der notariellen Tätigkeit“, schließt Lorenz ab. „Dabei fallen Gebühren an, die abhängig vom Gegenstandswert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet werden und bei jedem Notar gleich hoch sind. Die Gebühren sind dabei unabhängig von der Komplexität des Sachverhalts und vom Umfang der in Anspruch genommenen rechtlichen Beratung.“

Quelle: Pressemitteilung des Medienverbunds der Notarkammern vom 04.06.2024

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Indirekte Pflicht zur Eintragung in neues Register ab 2024

Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend reformiert. Für Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligun­gen besteht Handlungsbedarf. Die GbR sollte zum neuen Gesellschaftsregister angemeldet werden.

Welchem Zweck dient das Register? Und wann besteht eine Pflicht zur Anmeldung?

„Das Gesellschaftsregister gibt Auskunft darüber, wer Gesellschafter ist und die Gesellschaft vertreten darf. Damit schafft es Rechtssicherheit“, berichtet Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Bislang bereitet der Nachweis der Existenz und Vertretungsverhältnisse der GbR im Rechts- und Geschäftsverkehr häufig Schwierigkeiten.  „Das Register wird an das bekannte Handelsregister angelehnt sein und wie dieses zentral bei bestimmten Amtsgerichten geführt“, erläutert Hofmann. Eine Eintragung ist nicht zwingend, in zahlreichen Fällen besteht aber eine indirekte Pflicht zur Registrierung. Viele Geschäfte lassen sich künftig nur noch durchführen, wenn die Gesellschaft im Register eingetragen ist. So setzen etwa die Beteiligung an Grundstücksgeschäften und die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen ab 2024 eine vorherige Registrierung voraus. Sind derartige Geschäfte geplant, sollte die Eintragung frühzeitig veranlasst werden. Nach Eintragung „firmiert“ die GbR als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

Wie kommt die Gesellschaft ins Register? Was ist im Vorfeld zu beachten?

Die Anmeldung zur Eintragung ist öffentlich zu beglaubigen. „Die Beglaubigung kann schon vor dem Jahreswechsel vorgenommen werden. Die Eintragung wird aber erst im Jahr 2024 vollzogen“, weiß Hofmann. Durchgeführt werden kann die Beglaubigung entweder vor Ort bei einer Notarin oder einem Notar oder aber von zu Hause aus im notariellen Online-Verfahren per Videokonferenz. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://online-verfahren.notar.de. Mitwirken müssen bei der Anmeldung alle Gesellschafter der GbR, wobei sie nicht notwendigerweise einen gemeinsamen Termin wahrnehmen müssen, sondern auch eine getrennte Beglaubigung der Erklärungen – gegebenenfalls vor unterschiedlichen Notarinnen und Notaren – zulässig ist. In vielen Fällen wird es auch erforderlich sein, Grundbucheinträge, Gesellschafterlisten und Handelsregistereinträge zu berichtigen. Notarinnen und Notare beraten zu den Details, die zu beachten sind. Sie bereiten die Registeranmeldungen vor und reichen diese auch beim Registergericht ein.

Bei Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen sollten die Gesellschafter im Vorfeld prüfen, ob sich der Gesellschafterbestand seit Erwerb der Immobilie oder Beteiligung verändert hat und gegebenenfalls geeignete Nachweise, wie z.B. Erbscheine, beschaffen.

Folgepflicht im Nachgang: Mitteilung an das Transparenzregister

Mit Eintragung der GbR in das Gesellschafsregister besteht die Pflicht, die Daten betreffend die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. „Das Transparenzregister ist die zentrale Plattform zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.  Es dient einem völlig anderen Zweck als das Gesellschaftsregister, weshalb eine separate Eintragung erforderlich ist“, erklärt Hofmann. Die Mitteilung können die Gesellschafter selbständig, d.h. ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars, unter www.transparenzregister.de vornehmen.

Quelle: Pressemitteilung des Medienverbunds der Notarkammern von Dezember 2023

Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf

Ab dem 1. April 2023 gilt beim Immobilienkauf ein Barzahlungsverbot. Im Zusammenhang mit §16a des Geldwäschegesetzes (GwG) verlangt der Gesetzgeber, dass die Beteiligten „gegenüber dem Notarbüro nachweisen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs.“ Die Erbringung der Gegenleistung in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen ist ebenfalls unzulässig.

Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in bar oder einer der zuvor genannten anderen, der Barzahlung vergleichbaren Form, gilt die Zahlung als nicht erbracht und die Kaufpreisforderung bleibt bestehen. Der Käufer muss den Kaufpreis weiterhin unbar erbringen. Die zuvor erfolgte Barzahlung kann zwar zurückgefordert werden, der Käufer geht jedoch das Risiko ein, dass der Verkäufer nicht mehr zahlungsfähig ist. Zudem erfolgt die Eigentumsumschreibung erst nach Erbringen des Nachweises in Form von Bankbestätigungen oder (elektronischen) Kontoauszügen.

Eine Nachweispflicht besteht für jede Zahlung und somit auch dann, wenn der Käufer mehrere Zahlungen auf den Kaufpreis erbringen muss, beispielsweise an den Verkäufer und ein Bankinstitut. „Die Nachweispflicht gilt nur dann nicht, wenn der Kaufpreis über ein Notaranderkonto erbracht wird oder höchstens 10.000 Euro beträgt.“

Verstöße gegen die Nachweispflicht oder das Barzahlungsverbot müssen der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Stelle gemeldet werden.

Alle Informationen zu der neuen Regelung finden Sie auf dem Infoblatt der Bundesnotarkammer, das Sie als PDF-Datei herunterladen können: Infoblatt: Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf.

Quelle: Infoblatt der Bundesnotarkammer (BNotK_RS_2023_01_Anlage)

REITHER PRIMAVESI UND PARTNER MBB verabschieden Wolfgang Reither in den Ruhestand

Nach rund 45 Jahren beruflichen Engagements haben wir unseren geschätzten Kollegen und Mitbegründer der Sozietät REITHER PRIMAVESI UND PARTNER MBB, Rechtsanwalt und Notar a.D. Wolfgang Reither, zum 31. Dezember 2022 in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet.

Wolfgang Reither hinterlässt große Fußstapfen. Im Jahr 1992 gründete er die Kanzlei in Olpe. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits seit 15 Jahren als Rechtsanwalt und elf Jahre als Notar tätig. Sein weites Tätigkeitsfeld umfasste als Schwerpunkte neben seiner Spezialisierung als Fachanwalt für Erbrecht unter anderem das Gesellschaftsrecht und Baurecht sowie alle mit der notariellen Tätigkeit verbundenen Aufgaben.  Mit seinem großen juristischen Fachwissen,  seinem reichen Erfahrungsschatz und seinem unermüdlichen Engagement prägte er in den vergangenen drei Jahrzehnten die Kanzlei und baute sie kontinuierlich aus. Von seiner Expertise profitierten sowohl seine Mandanten als auch wir, als seine Partner und Kollegen.

Wir sagen von Herzen „Dankeschön“ und sind stolz, die Kanzlei erfolgreich fortzuführen. Wir wünschen ihm einen aktiven Ruhestand und freuen uns, dass er uns auch in seinem neuen Lebensabschnitt weiter mit seinem Rat zur Verfügung steht.

Neue Düsseldorfer-Tabelle ab 2023

Zum 01.01.2023 wurde die aktualisierte Düsseldorfer-Tabelle veröffentlicht, die als Richtlinie den Gerichten für die Bemessung des Kindesunterhaltes gilt.

Auf der einen Seite wurde der Unterhaltsbedarf der minderjährigen und volljährigen Kinder nicht unerheblich erhöht. Demgegenüber wurde aber auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht unwesentlich erhöht mit der Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen – gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen – ein höherer Eigenbedarf (auch Selbstbehalt genannt) verbleibt.

Für den Unterhaltsberechtigten gilt:

Sofern der Kindesunterhalt bereits in der Vergangenheit dynamisch (also prozentual) tituliert worden ist, passt sich dieser Unterhaltstitel automatisch an die geänderte Düsseldorfer-Tabelle 2023 an, sodass also der erhöhte Unterhalt sofort zum 01.01.2023 der Höhe nach geschuldet ist. Ist hingegen der Unterhalt nicht oder nicht dynamisch (fester Wert) tituliert, muss der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechtigten spätestens im Januar 2023 hinsichtlich der höheren Unterhaltsverpflichtung in Verzug gesetzt werden, damit der erhöhte Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nicht verloren geht.

Für den Unterhaltsverpflichteten gilt:

Sofern er bei Zahlung des erhöhten Kindesunterhaltes unter Berücksichtigung seines unterhaltsrelevanten Einkommens unter den notwendigen Selbstbehalt/Bedarfskontrollbetrag fällt, muss er sofort aktiv werden und die Herabsetzung des geschuldeten Unterhaltes gegenüber dem Unterhaltsberechtigten und notfalls mit Hilfe des Gerichts geltend machen, da andernfalls eine rückwirkende Reduzierung des geschuldeten Unterhaltes nicht mehr möglich ist.

Die neue Düsseldorfer-Tabelle 2023 stellt sich wie folgt dar:

Hier können Sie den Artikel als PDF herunterladen: Neue Düsseldorfer-Tabelle ab 2023.

Selbstbehalt in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen grundsätzlich über eine Gebäudeversicherung, dessen Kosten von allen Mitgliedern gemeinsam getragen werden. Häufig besteht in einer solchen Gebäudeversicherung ein Selbstbehalt, den also der Gebäudeversicherer im Schadensfall von der Entschädigung abzieht. Hierdurch reduziert sich der jährliche Versicherungsbeitrag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in dem Urteil vom 16.09.2022 (V ZR 69/21) mit der Frage befasst, was für den Fall gilt, dass ein Schaden nur im Sondereigentum eines Miteigentümers auftritt. Ist die Selbstbeteiligung dann dennoch von den Miteigentümern gemeinschaftlich zu tragen oder ausschließlich von dem Eigentümer des betroffenen Sondereigentums? Der BGH hat hierzu entschieden, dass auch in einem solchen Fall der Selbstbehalt von allen Miteigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist. Zur Begründung führt er aus, dass ein Selbstbehalt dazu diene, die Versicherungsprämie für alle zu reduzieren. Wohnungseigentümer entscheiden dabei mehrheitlich, das Risiko einzugehen und erwarten, dass es für alle vom Versicherungsumfang erfassten Sachen gemeinschaftlich getragen werde. Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn die Schäden auf baulichen Unterschieden der einzelnen Wohneinheiten beruhen und ein entsprechender Beschluss der WEG zu Kostenverteilung des Selbstbehaltes vorliege.

Hier können Sie den Artikel als PDF herunterladen: „Selbstbehalt in der Wohnungseigentümergemeinschaft“.

Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Zweitwagen

Grundsätzlich steht einem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges Nutzungsausfallentschädigung zu. Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2022 (11 U 7/21) steht eine solche Nutzungsausfallentschädigung aber dann nicht zu, wenn der Geschädigte über ein zumutbares Zweitfahrzeug verfügt und für die Dauer der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nutzen kann. Die mit der Nutzung des Zweitwagens verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens eines höherwertigen verunfallten Fahrzeuges stelle nur einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar. Auch wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handele, während es sich bei dem Zweitfahrzeug lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt laut OLG nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung dieses Mittelklassenfahrzeuges. Die notwendige Nutzung des Mittelklassenfahrzeuges anstelle des gehobenen Fahrzeugs führe nur zu einer „Beschränkung des Fahrvergnügens“.

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Keine Gebühr für die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch Sparkasse

Ist ein Immobiliendarlehen bei einer Sparkasse durch eine Grundschuld abgesichert, so steht dem Grundstückseigentümer/Darlehensnehmer gegenüber der Sparkasse ein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu, wenn das Immobiliendarlehen vollständig getilgt ist. In der Regel muss dann die Unterschrift der Bank auf der Löschungsbewilligung notariell beglaubigt werden, wofür dem Kreditinstitut Notarkosten entstehen. Doch Sparkassen – im Gegensatz zu anderen Kreditinstituten – können die Löschungsbewilligung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit ihrem Dienstsiegel selbst beur­kunden. In diesem Fall fallen der Sparkasse dann keine Notarkosten für eine Unterschrifts­beglaubigung an. Teilweise haben Sparkassen aber in ihrem Preisverzeichnis eine sogenannte „Siegelungsgebühr“ enthalten, die sie im Falle der Erteilung der Löschungsbewilligung dem jeweiligen Kunden für die eigene Erteilung der Löschungsbewilligung aufgeben.

Das OLG Schleswig-Holstein hat in dem Urteil vom 07.07.2022 (2 O 43/21) jedoch entschieden, dass eine solche „Siegelungsgebühr“ rechtswidrig ist und entsprechend von der Sparkasse nicht beansprucht werden kann. Der damit verbundene Aufwand sei bereits mit dem Zins abgegolten. Fremdkosten für die notarielle Beglaubigung sind der Sparkasse eben nicht entstanden.

Da außer Sparkassen andere Kreditinstitute nicht selbst mit ihrem Dienstsiegel die Löschungsbewilligung beglaubigen können, müssen diese Kreditinstitute also die notarielle Unterschriftsbeglaubigung für die Löschungsbewilligung einholen und können dann diese Kosten als Fremdkosten dem Darlehensnehmer aufgeben.

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Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung

Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.02.2022 – II R 45/19 entschieden.

Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis GrESt fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für sog. Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt ein.

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind jedoch die sog. Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen kommt es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich ist es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.

Quelle: Pressemitteilung BFH vom 11.08.2022 zum Urteil vom 23.08.2022 (Nummer 032/22)

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Wenn Sonnenlicht stört… Nachbarrechtsstreitigkeit wegen Reflexionen einer Photovoltaikanlage

Das Zusammenleben zwischen Nachbarn ist manchmal nicht einfach. Immer wieder werden vor Gericht Beeinträchtigungen des Eigentums durch Lärmbelästigung, Pflanzenbewuchs oder ähnliche Einwirkungen geltend gemacht. Das Gericht hat in einem solchen Fall festzustellen, ob überhaupt eine Beeinträchtigung – verursacht durch die Nachbarn – vorliegt, und ob diese wesentlich ist, so dass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann.

Mit diesen Fragestellungen hat sich der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 14.07.2022 (Az. 8 U 166/21) befasst, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so der 8. Zivilsenat. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d.h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte der 8. Zivilsenat, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt, seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.

Quelle: Pressemitteilung OLG Braunschweig vom 10.08.2022 zum Urteil vom 14.07.2022

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Kein Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims

Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.12.2021 – II R 1/21 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entschieden. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt (BFH Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20 – siehe Pressemitteilung Nr. 028/22).

Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Die Klägerin berief sich gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei.

Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. Das FG hat deshalb im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen.

Quelle: Pressemitteilung BFH vom 04. August 2022 zum Urteil vom 01.12.2021 (Nummer 030/22)

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Verspätung bei Interkontinentalflügen

Kommt es bei einem Interkontinentalflug, welcher innerhalb der EU beginnt, aber im Rahmen einer Umsteigeverbindung im Nicht-EU-Ausland bei einem letzten Teilflug zu einer Verspätung am Zielort um 3 Stunden oder mehr, so steht auch in diesem Falle dem Fluggast eine Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechtsverordnung in Höhe von 600,00 € zu.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fluggast einheitlich den Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht hat, auch wenn die einzelnen Teilflüge von einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen des Codesharings durchgeführt wurden.

Nach der Europäischen Fluggastverordnung haftet für große Ankunftsverspätungen „ab 3 Stunden“ immer die den Flug ausführende Fluggesellschaft.

 

EuGH, Aktenzeichen: C-561/20.

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