Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf

Ab dem 1. April 2023 gilt beim Immobilienkauf ein Barzahlungsverbot. Im Zusammenhang mit §16a des Geldwäschegesetzes (GwG) verlangt der Gesetzgeber, dass die Beteiligten „gegenüber dem Notarbüro nachweisen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs.“ Die Erbringung der Gegenleistung in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen ist ebenfalls unzulässig.

Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in bar oder einer der zuvor genannten anderen, der Barzahlung vergleichbaren Form, gilt die Zahlung als nicht erbracht und die Kaufpreisforderung bleibt bestehen. Der Käufer muss den Kaufpreis weiterhin unbar erbringen. Die zuvor erfolgte Barzahlung kann zwar zurückgefordert werden, der Käufer geht jedoch das Risiko ein, dass der Verkäufer nicht mehr zahlungsfähig ist. Zudem erfolgt die Eigentumsumschreibung erst nach Erbringen des Nachweises in Form von Bankbestätigungen oder (elektronischen) Kontoauszügen.

Eine Nachweispflicht besteht für jede Zahlung und somit auch dann, wenn der Käufer mehrere Zahlungen auf den Kaufpreis erbringen muss, beispielsweise an den Verkäufer und ein Bankinstitut. „Die Nachweispflicht gilt nur dann nicht, wenn der Kaufpreis über ein Notaranderkonto erbracht wird oder höchstens 10.000 Euro beträgt.“

Verstöße gegen die Nachweispflicht oder das Barzahlungsverbot müssen der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Stelle gemeldet werden.

Alle Informationen zu der neuen Regelung finden Sie auf dem Infoblatt der Bundesnotarkammer, das Sie als PDF-Datei herunterladen können: Infoblatt: Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf.

Quelle: Infoblatt der Bundesnotarkammer (BNotK_RS_2023_01_Anlage)