Neue Düsseldorfer-Tabelle ab 2023

Zum 01.01.2023 wurde die aktualisierte Düsseldorfer-Tabelle veröffentlicht, die als Richtlinie den Gerichten für die Bemessung des Kindesunterhaltes gilt.

Auf der einen Seite wurde der Unterhaltsbedarf der minderjährigen und volljährigen Kinder nicht unerheblich erhöht. Demgegenüber wurde aber auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht unwesentlich erhöht mit der Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen – gerade bei beengten finanziellen Verhältnissen – ein höherer Eigenbedarf (auch Selbstbehalt genannt) verbleibt.

Für den Unterhaltsberechtigten gilt:

Sofern der Kindesunterhalt bereits in der Vergangenheit dynamisch (also prozentual) tituliert worden ist, passt sich dieser Unterhaltstitel automatisch an die geänderte Düsseldorfer-Tabelle 2023 an, sodass also der erhöhte Unterhalt sofort zum 01.01.2023 der Höhe nach geschuldet ist. Ist hingegen der Unterhalt nicht oder nicht dynamisch (fester Wert) tituliert, muss der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechtigten spätestens im Januar 2023 hinsichtlich der höheren Unterhaltsverpflichtung in Verzug gesetzt werden, damit der erhöhte Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nicht verloren geht.

Für den Unterhaltsverpflichteten gilt:

Sofern er bei Zahlung des erhöhten Kindesunterhaltes unter Berücksichtigung seines unterhaltsrelevanten Einkommens unter den notwendigen Selbstbehalt/Bedarfskontrollbetrag fällt, muss er sofort aktiv werden und die Herabsetzung des geschuldeten Unterhaltes gegenüber dem Unterhaltsberechtigten und notfalls mit Hilfe des Gerichts geltend machen, da andernfalls eine rückwirkende Reduzierung des geschuldeten Unterhaltes nicht mehr möglich ist.

Die neue Düsseldorfer-Tabelle 2023 stellt sich wie folgt dar:

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