Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Zweitwagen
Grundsätzlich steht einem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges Nutzungsausfallentschädigung zu. Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 21.07.2022 (11 U 7/21) steht eine solche Nutzungsausfallentschädigung aber dann nicht zu, wenn der Geschädigte über ein zumutbares Zweitfahrzeug verfügt und für die Dauer der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nutzen kann. Die mit der Nutzung des Zweitwagens verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens eines höherwertigen verunfallten Fahrzeuges stelle nur einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar. Auch wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handele, während es sich bei dem Zweitfahrzeug lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt laut OLG nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung dieses Mittelklassenfahrzeuges. Die notwendige Nutzung des Mittelklassenfahrzeuges anstelle des gehobenen Fahrzeugs führe nur zu einer „Beschränkung des Fahrvergnügens“.
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