Verspätung bei Interkontinentalflügen

Kommt es bei einem Interkontinentalflug, welcher innerhalb der EU beginnt, aber im Rahmen einer Umsteigeverbindung im Nicht-EU-Ausland bei einem letzten Teilflug zu einer Verspätung am Zielort um 3 Stunden oder mehr, so steht auch in diesem Falle dem Fluggast eine Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechtsverordnung in Höhe von 600,00 € zu.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fluggast einheitlich den Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht hat, auch wenn die einzelnen Teilflüge von einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen des Codesharings durchgeführt wurden.

Nach der Europäischen Fluggastverordnung haftet für große Ankunftsverspätungen „ab 3 Stunden“ immer die den Flug ausführende Fluggesellschaft.

 

EuGH, Aktenzeichen: C-561/20.

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