Keine Gebühr für die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch Sparkasse

Ist ein Immobiliendarlehen bei einer Sparkasse durch eine Grundschuld abgesichert, so steht dem Grundstückseigentümer/Darlehensnehmer gegenüber der Sparkasse ein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu, wenn das Immobiliendarlehen vollständig getilgt ist. In der Regel muss dann die Unterschrift der Bank auf der Löschungsbewilligung notariell beglaubigt werden, wofür dem Kreditinstitut Notarkosten entstehen. Doch Sparkassen – im Gegensatz zu anderen Kreditinstituten – können die Löschungsbewilligung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit ihrem Dienstsiegel selbst beur­kunden. In diesem Fall fallen der Sparkasse dann keine Notarkosten für eine Unterschrifts­beglaubigung an. Teilweise haben Sparkassen aber in ihrem Preisverzeichnis eine sogenannte „Siegelungsgebühr“ enthalten, die sie im Falle der Erteilung der Löschungsbewilligung dem jeweiligen Kunden für die eigene Erteilung der Löschungsbewilligung aufgeben.

Das OLG Schleswig-Holstein hat in dem Urteil vom 07.07.2022 (2 O 43/21) jedoch entschieden, dass eine solche „Siegelungsgebühr“ rechtswidrig ist und entsprechend von der Sparkasse nicht beansprucht werden kann. Der damit verbundene Aufwand sei bereits mit dem Zins abgegolten. Fremdkosten für die notarielle Beglaubigung sind der Sparkasse eben nicht entstanden.

Da außer Sparkassen andere Kreditinstitute nicht selbst mit ihrem Dienstsiegel die Löschungsbewilligung beglaubigen können, müssen diese Kreditinstitute also die notarielle Unterschriftsbeglaubigung für die Löschungsbewilligung einholen und können dann diese Kosten als Fremdkosten dem Darlehensnehmer aufgeben.

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