Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft

Ist man zum (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben berufen, stellt sich nicht selten auch heraus, dass der Nachlass überschuldet ist. In diesem Falle kann man die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung kann aber grundsäzlich  nur binnen 6 Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB).

Nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Voraussetzung für den Fristbeginn ist also sowohl bei gesetzlicher als auch bei testamentarischer Erbfolge u. a. die Kenntnis des Erben vom Berufungsgrund. Berufungsgrund ist grundsätzlich der konkrete Tatbestand, aus dem die Erbenstellung folgt.

Ist der Erbe durch Testament berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe des Testamentes durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 S. 2 BGB).

Wird der Erbe hingegen aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Erben berufen, so gehört zur Kenntnis der das Erbrecht begründenden Familienverhältnisse. Weiterhin ist erforderlich, dass der Erbe vom Nichtvorhandensein eine die gesetzliche Erbfolge ausschließende Verfügung, also eines Testamentes oder eines Erbvertrages, weiß oder jedenfalls keinen Anlass sieht, die Existenz einer solchen anzunehmen. Dieses betrifft häufig den Fall der sogenannten „abgerissenen Familienbande“. Hier kann dem gesetzlichen Erben die Kenntnis von seiner Berufung als Erbe fehlen, wenn die Familienbande vor dem Erbfall längere Zeit abgerissen waren und er deshalb zu der Frage, ob der Erblasser ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, auf bloße Mutmaßungen ohne realen Hintergrund angewiesen ist. Dabei können die „abgerissenen Familienbande“ es aus Sicht des Erben möglich erscheinen lassen, dass der Erblasser ihn durch Testament ausschließen wollte und ausgeschlossen hat. In einer solchen Konstellation ist der Fristbeginn für die 6-wöchige Ausschlagungsfrist also zunächst aufgeschoben. Erst wenn der gesetzliche Erbe also positiv davon Kenntnis hat, dass keine anderweitige testamentarische Verfügung des Erblassers vorliegt, muss er von seiner Erbenstellung ausgehen und erst ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Ausschlagungsfrist zu laufen.

Dieses führt häufig dazu, dass eben die Ausschlagungsfrist (noch) nicht mit Kenntnis des Todes des Erblassers beginnt zu laufen, sondern erst ab Kenntnis der eigenen (gesetzlichen) Erbenstellung. Das ist erst dann der Fall, wenn der Erbe vom Nichtvorhandensein einer die gesetzliche Erbfolge ausschließenden Verfügung (Testament) weiß oder jedenfalls keinen Anlass sieht, die Existenz einer solchen anzunehmen (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1619; OLG Saarbrücken, DNotZ 2004, 698).