Nachweis des Zugangs einer E-Mail

Das Landesarbeitsgericht Köln ist mit Urteil vom 18.03.2021 (6 Ca 5660/20) zu dem Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich der Absender einer E-Mail gemäß § 130 BGB den Zugang einer E-Mail darzulegen und zu beweisen hat. Die Absendung der E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie bei auch bei einfacher Briefpost sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht beim Empfänger ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit auch das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.
Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. Insofern widerspricht das LAG Köln einer teilweise vertretenen Auffassung, dass dem Absender „ein Beweis des ersten Anscheins“ für den Eingang einer E-Mail zur Seite stehe, soweit keine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Der Vortrag und Nachweis des Versenders also, dass gemäß seinem E-Mail-Programm die E-Mail versendet worden ist und eben keine Rücksendung als unzustellbar erfolgt ist, begründe nicht den Nachweis des Zugangs der E-Mail beim Empfänger.
Für die Praxis bedeutet dieses, dass bei wichtigen Erklärungen der Versender sich entweder vom Empfänger den unverzüglichen Eingang der E-Mail bestätigen lassen sollte oder aber den sichereren Weg geht und die Versendung entweder per Bote per Einschreiben/Rückschein versendet. Nur so ist er später in der Lage, gerichtsfest den Zugang beim Empfänger nachweisen zu können.